Neue Anforderungen für Energieaudits

Der Bundestag hat die Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) auf den Weg gebracht. Damit liegen nun die neuen Anforderungen für Energieaudits vor.

• Ab sofort gilt eine Bagatellgrenze: Die volle Auditpflicht gilt erst ab einem Jahresenergieverbrauch von 500.000 Kilowattstunden, darunter reicht eine Art Mini-Audit.
• Für Unternehmen, auch wenn sie unter der Bagatellgrenze liegen, gilt eine Nachweispflicht.
• Durchgeführte Energieaudits müssen spätestens sechs Wochen nach Abschluss beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemeldet werden.
• Für Energieauditoren gibt es eine Registrierungspflicht: Sie müssen beim BAFA gelistet sein.
• Energieauditoren müssen ihre Ausbildung nachweisen und regelmäßig auffrischen. Für die Erstqualifizierung ist ein Bildungspaket im Umfang von 80 Unterrichtseinheiten vorgesehen, alle zwei Jahre müssen erneut 16 Unterrichtseinheiten absolviert werden.
• Zudem hat der Bundestag die im Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) implementierte Netzentgeltbefreiung für Power-to-X-Anlagen wieder zurückgenommen.
• Die Anwendung der 90%-Regel im Wiederholungsaudit eines Gruppenverbundes (Gruppenaudit) wurde ebenfalls aktualisiert.

Sofern keine Zertifizierung nach ISO 50001 oder EMAS vorliegen, steht bei Nicht-KMU, darunter auch Stadtwerke, spätestens bis zum 05. Dezember das Wiederholungsaudit an.


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