Mehrkosten durch Mehrwertsteuer-Senkung im Energie- und Versorgungsbereich

Überraschend hat die Bundesregierung im Rahmen ihres Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets das Corona-Steuerhilfegesetz auf den Weg gebracht. Damit wird der Umsatzsteuersatz vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 von 19% (Regelsteuersatz) auf 16% bzw. von 7 % (ermäßigter Steuersatz) auf 5% abgesenkt.
Auf den ersten Blick eine für die Verbraucher erfreuliche Maßnahme. Betrachtet man den Sachverhalt jedoch genauer, ergibt sich nicht nur die Frage, ob die Umsatzsteuer ein geeignetes Instrument für eine kurzfristige Belebung der Konsumnachfragen sein kann. Vielmehr stellt diese auf 6 Monate beschränkte Absenkung des Steuersatzes die Unternehmen vor gewaltige Herausforderungen… und auch Endverbraucher werden von negativen Folgen nicht verschont. Denken Sie nur einmal an Ihre Verbrauchsberechnungen:
In der Regel lesen die meisten Energieversorger, Wasserwerke, etc. die Zähler für kleinere Einheiten (sog. SLP-Abnahmestellen) zum Jahresende ab.
Nach den neuen Erlässen darf ab der zweiten Jahreshälfte 2020 (ab 01.07.2020) durch die Versorgungsunternehmen lediglich der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 16% berechnet werden.

Die Folge: Werden die Zählerstände zum 30.06.2020 nicht abgelesen, erfolgt eine automatische Hochrechnung bis Ende des Jahres und damit eine statische und keine reelle Verteilung der Mehrwertsteuern (16/19%) und 5%/7% auf die Verbräuche.


Um dabei Mehrkosten zu vermeiden, sollten Sie am 30.06.2020 Ihre Zählerstände proaktiv fotographisch erfassen und melden!

Bei Fragen kontaktieren Sie uns unter info@enpqm.de oder wenden Sie sich an Ihren Projektleiter.